Erfolgreiche Beschwerde beim Oberlandesgericht Nürnberg: Strafrückstellung zur Therapie bewilligt (§ 35 BtMG)

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 02.08.2018 auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin die Zustimmung zur Strafrückstellung nach § 35 BtMG selbst erteilt.

 

Das zuständige Amtsgericht hatte keine Zustimmung zur Betäubungsmitteltherapie erteilt, da der Betroffene nicht ausreichend deutsch spreche und zudem nur unzureichend zur Kommunikation in der Lage wäre. Der "soziale Empfangsraum" nach der Therapie sei außerdem nicht gesichert. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft versagten daraufhin die Rückstellung der Strafe zur Therapie. Der Betroffene solle zudem ausgewiesen werden und es sei davon auszugehen, dass er deshalb wahrscheinlich untertauchen werde. Er habe nämlich angegeben, dass er in Deutschland verbleiben wolle.

 

Das Oberlandesgericht folgte der Beschwerde von Rechtsanwalt Albert. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Betroffene mittlerweile keine Medikamente mehr erhalte, die seine Kommunikationsfähigkeit vormals einschränkten. Auch sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Betroffene einen Therapieplatz nachgewiesen habe, bei dem er in seiner Sprache kommunizieren könne. Er habe dargelegt, nach der Therapie bei seiner Mutter wohnen zu können. Dass er gegen die beabsichtigte Ausweisung rechtlich vorgehen wolle, spreche alleine nicht dafür, sich dem Verfahren bzw. der Therapie entziehen zu wollen.

Das Oberlandesgericht ersetze daher die Zustimmung des Gerichts.

Zuletzt geändert am: 30.08.2018 um 09:42

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