Therapie im Maßregelvollzug bei fehlenden Sprachkenntnissen gestärkt

Aktuelles >>

Gerade bei schwerwiegenden Straftaten, die langjährige Freiheitsstrafen zur Folge haben, ist es für den Betroffenen wichtig, ob das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder Alkoholkrankheit anordnet. Für den Betroffenen ist die Therapie nicht nur eine wichtige Hilfe, sondern auch die Chance, früher entlassen zu werden.

In der Vergangenheit wurde keine Einweisung in die Entziehungsanstalt vorgenommenen wegen fehlender Sprachkenntnisse oder weil eine Ausweisung droht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier in den letzten Jahren jedoch sehr streng geworden: auch bei fehlenden Sprachkenntnissen oder einer möglichen, aber noch nicht sicheren Ausweisung ist meist der sogenannte Maßregelvollzug anzuordnen, wenn die Straftat in einem Zusammenhang mit der Suchterkrankung steht (zuletzt BGH Beschluss vom 07.05.2019, 1 StR 150/19). Der Bundesgerichtshof stellt sogar in den Raum, dass eine Überstellung in das Ausland möglich ist, um die Behandlung dort durchzuführen.

 

Es ist daher von außerordentlicher Bedeutung für den Angeklagten, dass die Verteidiger in der Hauptverhandlung die aktuelle Rechtsprechung zu § 64 StGB kennen und den ausländerrechtlichen Status zutreffend darlegen können.

Zuletzt geändert am: 22.06.2019 um 13:48

Sekretariat

Fon: 0911 . 23 99 166-0
Fax: 0911 . 23 99 166 - 6
E-Mail:   info@ra-aob.de

Sprechstunden
Montag - Donnerstag 
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr
Freitag
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr