Überlastung des Gerichts rechtfertigt nicht überlange U-Haft

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Bei der Anordnung von Untersuchungshaft gilt in ganz besonderem Maße die Pflicht zur Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens. Die Justizverwaltung muss bei Überlastung von Strafkammern zeitnah reagieren.

 

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss festgestellt (BVerfG, 2 BvR 2552/17). Der Verteidiger müsse also stets prüfen, ob die Untersuchungshaft zu lange dauert, weil das Gericht möglcijerwe8de eine Überlastung angezeigt hat. Denn es ist immer geboten, Untersuchungshaft zu vermeiden.

Zuletzt geändert am: 31.08.2018 um 21:54

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