Wem gehört Goldschmuck nach der Trennung - OLG Frankfurt entscheidet

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in der zweiten Instanz über einen Antrag der Rechtsanwälte Albert und Oygün auf Herausgabe von Hochzeitsschmuck zu entscheiden. Die Eheleute hatten nach der Eheschließung eine große Hochzeit mit einer Vielzahl von Gästen gefeiert und waren von den Gästen reichlich mit Goldschmuck und Goldmünzen beschenkt worden. Diesen deponierten sie nach der Feier in einem gemeinsamen Bankschließfach. Bereits nach einem Jahr kam es zur Trennung und der Kampf der Eheleute und das Gold begann. Während der Ehemann die Auffassung vertrat, dass der überwiegende Teil der Geschenke von seiner Familie und seinen Freunden stammte und daher ihm allein gehörte, beanspruchte die von den Rechtsanwälten Albert und Oygün vertretene Ehefrau die gesamten Goldgeschenke für sich.

 

Das OLG hat nun entschieden. Es ging zunächst von der Anwendung deutschen Rechts aus, nachdem der streitgegenständliche Goldschmuck sich in Deutschland befindet. Danach musste die Ehefrau beweisen, dass der Goldschmuck ihr allein übereignet worden war. Das Gericht ging grundsätzlich davon aus, dass die Hochzeitsgäste  beide Eheleute beschenken wollten. Die Ehefrau, die eine Herausgabe des Goldschmucks beanspruchte, musste also ihr Alleineigentum beweisen.

 

Das ist ihr in diesem Fall gelungen, nachdem ein Hochzeitsvideo vorhanden gewesen ist, in welchem die einzelnen Übereignungsvorgänge deutlich zu sehen waren. Zudem wurde die Übergabe der Geschenke von einem Moderator kommentiert. Dieser erklärte bei jedem Geschenk, für wen dieses bestimmt gewesen ist. Insbesondere bei Übergabe von Goldarmreifen erklärte er im Namen der Schenker, dass die Armreifen für die Braut bestimmt seien. Das reichte dem Gericht um von Alleineigentum der Braut ausgehen zu können.

 

Der Beschluss des Gerichtes macht deutlich, dass es keine allgemeingültigen Rechtssätze gibt, wonach Goldschmuck, der auf einer nach türkischen Traditionen stattfindenden Hochzeit verschenkt wird, stets der Braut gehört. Vielmehr muss genau differenziert werden, wen die einzelnen Gästen beschenken wollten, den Bräutigam, die Braut oder beide zusammen. (OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2018, 8 UF 86/17)

Zuletzt geändert am: 06.03.2018 um 14:27

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