BayObLG: Für Absehen von der Strafvollstreckung kommt es nicht auf Kriminalprognose an

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Beschwerde durch Rechtsanwalt Albert hin eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg und der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg aufgehoben zur Frage des Absehens von der Strafvollstreckung gem. § 456a StPO. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung von Freiheitsstrafe absehen, wenn der Betroffene in das Ausland abgeschoben wird. Die Staatsanwaltschaft hatte damit argumentiert, dass der Betroffene weiterhin gefährlich sei und deshalb in Haft bleiben müsse. Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte jedoch der Argumentation der Beschwerde. Die Kriminalprognose spielt für Entscheidungen nach § 456a StPO keine Rolle, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene alsbald wieder nach Deutschland einreisen wird (Beschluss vom 16.12.2019, 203 VAs 1906/19, veröffentlicht in: Strafverteidiger StV 2020, 459).

Rechtsanwalt Dr. Jahn-Rüdiger Albert erklärt dazu: "Ein Absehen von der Strafvollstreckung gem. § 456a StPO kommt in Fällen in Betracht, in denen direkt aus der Strafhaft eine Abschiebung erfolgt. Es wird dann in der Regel deutlich vor Verbüßen der gesamten Strafe bereits die Abschiebung vollzogen. Für den Betroffenen ist das aber nicht immer nur vorteilhaft,  da bei einer späteren Wiedereinreise die Haftstrafe weiter vollstreckt wird. Eine fundierte juristische Beratung sollte stets eingeholt werden."

Zuletzt geändert am: 20.06.2020 um 17:22

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