Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab einer durch Rechtsanwalt Jahn-Rüdiger Albert eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung einer Wohnung gem. § 103 StPO statt. Die Beschlüss des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I, mit denen die Durchsuchung angeordnet bzw. bestätigt wurden, waren nach Auffassung des BVerfG rechtswidrig (BVerfG Kammerbeschluss vom 13.01.2016, 2 BvR 1361/13).

 

Damit folgte das BVerfG der Argumentation von Rechtsanwalt Albert. Die Staatsanwaltschaft hatte die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen angeordnet, weil in dessen Wohnung ein entwendeter Gegenstand vermutet wurde. Ein Kontaktmann der Staatsanwaltschaft wollte von einem Dritten erfahren haben, dass sich der Gegenstand bei einer Fangruppierung des 1. FC Nürnberg befinde. Daraufhin wurde die Durchsuchung bei einem Führungsmitglied der Fangruppierung angeordnet. 

Zuletzt geändert am: 24.01.2022 um 18:14

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